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Barrierefreiheit: Was das BFSG für kleine Betriebe bedeutet

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wen es betrifft, welche Ausnahme es für Kleinstunternehmen gibt und was sich trotzdem lohnt.

26. September 20262 Min. LesezeitDevrim Yilmaz
Barrierefreiheit: Was das BFSG für kleine Betriebe bedeutet

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Viele Betriebe fragen sich, ob ihre Website jetzt barrierefrei sein muss. Die kurze Antwort: Für die meisten kleinen Betriebe nicht zwingend, sinnvoll ist es trotzdem. Das ist keine Rechtsberatung.

Wen das Gesetz betrifft

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Bei Websites geht es vor allem um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen, zum Beispiel ein Onlineshop (Quelle: § 1 und § 2 BFSG, gesetze-im-internet.de/bfsg). Ob auch eine reine Online-Terminbuchung darunter fällt, wird unterschiedlich bewertet.

Eine reine Informationsseite mit Leistungen, Kontaktdaten und Kontaktformular ist in der Regel nicht erfasst, weil darüber kein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt laut Gesetz ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Viele Handwerksbetriebe, Salons und Praxen fallen schon deshalb heraus.

Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Für Produkte, die unter das Gesetz fallen, gelten andere Regeln.

Warum es sich trotzdem lohnt

  • In Deutschland lebten Ende 2023 rund 7,9 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung (Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom Juni 2024). Dazu kommen ältere Menschen, die schlechter sehen, und alle, die ihr Handy in der Sonne ablesen müssen.
  • Vieles, was eine Seite barrierefrei macht, verbessert die Bedienung für alle und hilft auch Suchmaschinen: klare Überschriften, Alternativtexte für Bilder, gut lesbare Kontraste.
  • Wer später einen Shop oder eine Onlinebuchung ergänzt oder größer wird, ist schon vorbereitet.

Die wichtigsten Grundlagen

Der Maßstab für barrierefreie Websites sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C. Für den Anfang helfen diese Punkte:

  • Genug Kontrast zwischen Text und Hintergrund. Für normalen Text verlangen die WCAG mindestens 4,5 zu 1.
  • Alternativtexte für alle Bilder, die Inhalt zeigen.
  • Eine saubere Überschriftenstruktur mit genau einer Hauptüberschrift.
  • Alles lässt sich auch mit der Tastatur bedienen, und man sieht, wo man gerade ist.
  • Formularfelder mit Beschriftung, nicht nur mit grauem Platzhaltertext.
  • Linktexte, die für sich verständlich sind, statt „hier klicken“.
  • Text lässt sich vergrößern, ohne dass die Seite zerfällt.

Vieles kannst du kostenlos prüfen, zum Beispiel mit Lighthouse in den Entwicklertools von Chrome (Bereich „Barrierefreiheit“) oder mit WAVE (wave.webaim.org). Automatische Tests finden aber nicht alles. Ein kurzer Test nur mit der Tastatur gehört dazu.

Häufige Fragen

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

Sogenannte Overlays blenden per Skript eine Leiste mit Schriftgröße und Kontrastschalter ein. Die eigentlichen Probleme im Code beheben sie meist nicht, und Fachleute raten deshalb davon ab. Besser ist eine Seite, die von Grund auf sauber gebaut ist.

Muss ich meine bestehende Seite sofort umbauen?

Wenn du unter die Ausnahme fällst oder nur eine Informationsseite hast, besteht nach dem BFSG kein Zwang. Bei der nächsten Überarbeitung lohnt es sich aber, die Grundlagen oben gleich mitzunehmen.

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